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Transparenzportal Hamburg

Internet macht Hamburger Verwaltung transparenter

Seit dem 6. Oktober 2012 ist mit dem Hamburgischen Transparenzgesetz das bundesweit weitreichendste Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Danach hat die Verwaltung ab dem 6. Oktober 2014 eine Vielzahl von Informationen im Internet zu veröffentlichen.

Jeder kann jetzt im Internet unter www.transparenz.hamburg.de bereits auf mehrere 10.000 Datensätze der Verwaltung und von Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, zugreifen.

Mit dem von der Bürgerschaft beschlossenen Transparenzgesetz hat Hamburg einen Quantensprung vollzogen, weg vom antiquierten "Amtsgeheimnis" hin zum transparentesten deutschen Bundesland. Ob staatliche Gutachten, Baugenehmigungen, Zuwendungen an Firmen, Gehälter der Chefs öffentlicher Unternehmen oder das Baumkataster, Schriftsätze zur Elbphilharmonie oder Umweltmessdaten -einfach ein Stichwort in der Suchmaske eingeben und sie erhalten online diesbezügliche Infos. Sollte ein Nutzer in einem Dokument oder Vertrag Ungereimtheiten entdecken, kann er sich über das Portal direkt an die zuständige fachliche Stelle wenden. Dort muss die Anfrage bearbeitet werden. Verträge müssen künftig 30 Tage vor Inkrafttreten veröffentlicht werden, Korrekturen sind dann noch möglich.

Die Veröffentlichung der Datensätze und Dokumente durch die Stadt geschieht nicht erst auf Nachfrage, sondern wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unternommen. Damit werden Entscheidungen der Stadt für jeden besser nachzuvollziehen sein. Die intelligente vernetzte Stadt der Zukunft nutzt ihre Daten nicht nur selbst, sondern stellt sie der Öffentlichkeit zur Verfügung, damit neue Entwicklungen angestossen werden können. So nimmt Hamburg auf dem Weg zur Smart City eine Vorreiterrolle ein."

Was wird veröffentlicht?

Folgende Unterlagen sind grundsätzlich (teilweise mit Einschränkungen) ins Transparenzportal einzustellen:

  • Vorblatt und Petitum von Senatsbeschlüssen

  • Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft

  • In öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse

  • Verträge der Daseinsvorsorge

  • Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs-, Aktenpläne

  • Globalrichtlinien, Fachanweisungen, Verwaltungsvorschriften

  • Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte

  • Gutachten und Studien

  • Geodaten

  • Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt

  • das Baumkataster

  • Öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne

  • Wesentliche Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide

  • Subventions- und Zuwendungsvergaben

  • Wesentliche Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen

Im Transparenzportal veröffentlicht nicht nur die klassische Verwaltung Informationen. Neben den über 30 Stellen der Kernverwaltung (Fachbehörden, Bezirksämter und Landesbetriebe) werden derzeit auch 46 Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt ist, erfasst. Weitere Stellen können mitmachen. Die Anstalten des öffentlichen Rechts fördern und wohnen und Hamburgischer Versorgungsfonds beteiligen sich z.B. freiwillig. Andere Stellen wie z.B. die Handwerkskammer werden eigene Auftritte (ohne speziellen Bezug zu den im Gesetz aufgezählten Gegenständen der Veröffentlichungspflicht) mit dem Register verknüpfen.

Das Transparenzportal bietet verschiedene Suchmöglichkeiten an. Es lässt sich beliebig wie bei einer Suchmaschine im Internet nach einzelnen Begriffen im Volltext recherchieren. Daneben ist auch die Suche nach Themenbereichen (z.B. Infrastruktur, Bauen & Wohnen oder Verwaltung, Haushalt & Steuern), Informationsgegenständen (z.B. Öffentliche Pläne, Senatsbeschlüsse, Verwaltungsvorschriften, Verträge) oder nach bestimmten veröffentlichenden Stellen (z.B. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt) möglich.

Aktuell sind zurzeit mehrere 10.000 Datensätze eingestellt. Darunter befinden sich sowohl Textdokumente als auch Datensätze, die sich zur maschinellen Weiterverarbeitung (z.B. zur Entwicklung von Apps) eignen.

Ausnahmen von der Informationspflicht

Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht

1. für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, sowie für Disziplinarbehörden und Vergabekammern,

2. für den Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; dies gilt nicht für seine Berichte,

3. für das Landesamt für Verfassungsschutz, für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen, sowie für Behörden und sonstige öffentlichen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 32), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen,

4. für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie der Innenrevisionen,

5. für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen,

6. für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen,

7. für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung; § 3 Absatz 1 Nummer 8 bleibt unberührt.

Schutz öffentlicher Belange

(1) Von der Informationspflicht ausgenommen sind die unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke.

(2) Ebenfalls von der Informationspflicht sollen ausgenommen werden

1. Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Massnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmässige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter,

2. Protokolle und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind, sowie Unterlagen, die durch die Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg geschützt sind.

(3) Dasselbe betrifft auch andere Informationen soweit und solange

1. deren Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung, die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde,

2. durch deren Bekanntgabe ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigt würde.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies gilt nicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 35 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

(3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.

(4) Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Einstellung der Daten in das Transparenzportal

Die veröffentlichten Informationen erreichen das Transparenzportal auf zwei Wegen:

Erstens sind über 50 Liefersysteme wie beispielsweise das Luftmessnetz, das Baumkataster oder das Ratsinformationssystem der Bezirksämter über Schnittstellen automatisiert angebunden. Hierfür wurden über 100 in Frage kommende Liefersysteme identifiziert und analysiert. Eine automatische Anbindung reduziert den Aufwand im Betrieb erheblich, weil Aktualisierungen der Daten automatisch auch im Portal abgebildet werden.

Zweitens werden Dokumente in einem manuellen Verfahren eingestellt. Dazu wurde ein auf der elektronischen Akte aufbauender IT-gestützter Geschäftsprozess entwickelt. Dieser gewährleistet zunächst, dass die Informationen mit Metadaten versehen werden können, so dass sie später ins Portal eingeordnet und dort gefunden werden können. Darüber hinaus können schutzwürdige Informationsteile (z.B. personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) geschwärzt werden, soweit dies nach dem Gesetz erforderlich ist.

Ferner sind in dem Portal Informationen zum Transparenzgesetz (z.B. Auskunftsverpflichtung, Gebührenordnung) enthalten.

Die Umsetzung / Kosten

Für die Realisierung des Transparenzportals wurde ein 10-köpfiges behördenübergreifendes Umsetzungsprojekt eingesetzt. Es gliedert sich in die drei Teilprojekte "Recht", "Organisationsveränderungen" und "Technologieveränderungen" auf. Massgeblich beteiligt sind die Finanzbehörde, die Behörde für Justiz und Gleichstellung und die Kulturbehörde mit dem Staatsarchiv. Federführend verantwortlich ist Staatsrat Dr. Hill. Insgesamt ist für die Projektphase ein Budget von rund 5,2 Millionen Euro veranschlagt, für den Betrieb und die Pflege jährlich rund 1,4 Millionen; das sind in der Aufbauphase 3 Euro pro Einwohner und Jahr, im Betrieb 1 Euro pro Einwohner und Jahr. Das Projekt ist im Kostenrahmen. Auch der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit ist eingebunden. Über einen Beirat fliessen ausserbehördliche Erfahrungen, insbesondere von Vertretern der Wirtschaft, Gewerkschaften, Kirche und der Transparenzinitiative in das Umsetzungsprojekt ein.

Bei der Umsetzung wird soweit möglich auf Open-Source-Software bzw. in der Stadt bereits eingesetzte Verfahren und Softwarelösungen (z.B. das Workflowmanagement-System HIM oder die Software Adobe Reader) zurückgegriffen. Wo Daten nicht automatisiert zugeliefert werden, wird die Entscheidung über die manuelle Veröffentlichung eines Dokuments eigenverantwortlich in der jeweils zuständigen Behörde getroffen. Im Arbeitsprozess wird auf das ohnehin weitgehend bereits genutzte elektronische Aktensystem zurückgegriffen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein veröffentlichungspflichtiger Vertrag, wenn er von dem zuständigen Sachbearbeiter zur Akte verfügt wird, gleichzeitig auch zur Veröffentlichung vorbereitet (z.B. durch Schwärzungen geheimhaltungsbedürftiger Passagen) und unter Verwendung bereits vertrauter Software an das Transparenzportal übermittelt wird. Der Geschäftsprozess ist so ausgestaltet, dass die jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Zweifel auch andere Behördenbereiche (Vorgesetzte, Rechtsabteilungen) in die im Zuge der Veröffentlichung zu treffenden Entscheidungen einbeziehen können.

Um den Kulturwandel und den erforderlichen Know-how-Aufbau (rechtlich und technisch) zur Umsetzung des Transparenzgesetzes in der Verwaltung zu fördern, wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig eingebunden. Sie können einfach über das Intranet auf alle relevanten Dokumente zugreifen. Im Rahmen von mehr als 160 Qualifizierungsmassnahmen wurden bereits über 2.400 Beschäftigte sowohl der Verwaltung als auch von veröffentlichungspflichtigen Unternehmen geschult und vorbereitet.

Das Hamburgische Transparenzgesetz wird als ein wichtiger Schritt zum Wiederaufbau verlorenen Vertrauens in Politik und Verwaltung angesehen und ist nun für andere Bundesländer die Messlatte der Offenheit. Hamburg ist damit bundesweit Vorreiter.

Jetzt muss der Geist des Transparenzgesetzes im alltäglichen Handeln der Entscheidungsträger und ihrer Teams sichtbar werden. Das gilt natürlich auch für die anstehenden grossen Fragestellungen, die das Leben in der Hansestadt langfristig beeinflussen."

Autor: VHSt

HBZ · 11/2014
 
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