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Die Bundesflagge

Staatssymbole

Staatssymbole dienen der Identifikation der Bürger mit ihrem Staat. Dazu gehört vor allem die Bundesflagge.

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 22 Absatz 2: "Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold." Diese Farbgebung knüpft an eine lange Tradition an. Sie ist Sinnbild für Einheit, Freiheit und Demokratie.
Die Farben schwarz-rot-gold in der deutschen Geschichte

Schwarz und Gold tauchten bereits im Mittelalter als Wappenfarben auf, später kam vereinzelt auch Rot hinzu. Schwarze Adler auf goldenem Grund - mit schwarzen, goldenen oder roten Fängen bewehrt - fanden sich schon auf den Wappen der deutschen Kaiser und Könige. Als Fahnenfarben des Reiches kannte man im Mittelalter Rot und Weiss. Diese Farben sind noch heute in den Stadtwappen der früheren Hansestädte zu sehen.

Für die Anhänger eines freien und einheitlichen deutschen Nationalstaates wurde die schwarzrot- goldene Flagge das Erkennungszeichen und Symbol für die politische Einheit. Beim so genannten "Hambacher Fest" versammelten sich 1832 ca. 25.000 demokratisch und national Gesinnte - auch zahlreiche Studenten - unter diesen Farben.

Am 9. März 1848 erklärte die deutsche Reichsversammlung in Frankfurt am Main: "Ebenso werden die Bundesfarben der deutschen Vorzeit zu entnehmen sein, wo das Reichspanier schwarz, rot und golden war."

Allerdings verschwanden die Farben in den folgenden Jahren mehr und mehr aus der Öffentlichkeit. Erst die Weimarer Nationalversammlung griff die Farben des deutschen Vormärz in Artikel 3 der Verfassung des deutschen Reichs vom 11. August 1919 wieder auf: "Die Reichsfarben sind schwarzrot- gold." Seit 1933 war Artikel 3 der Weimarer Reichsverfassung de facto ausser Kraft. Das Grundgesetz setzt in Artikel 22 Abs. 2 das traditionelle Symbol von Einheit, Freiheit und Demokratie fort.

Wer darf die Bundesflagge und die Bundesfahnen verwenden?

Die Bundesflagge darf von jedermann jederzeit und überall verwendet werden. Eine Grenze zieht hier das Strafgesetzbuch mit dem Verbot der Verunglimpfung.

Dagegen ist die Bundesdienstflagge (mit Bundeswappen) den Bundesdienststellen vorbehalten. Die Verwendung dieser Flagge durch Privatpersonen stellt nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

Auch im geschäftlichen Verkehr ist die Benutzung der Flagge zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen nicht ohne Genehmigung gestattet (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 Markengesetz). Die Bundesfarben stehen jedoch zur freien Verwendung, sofern sie nicht als Flagge erscheinen.

Das Bundeswappen

Das Bundeswappen zeigt auf goldgelbem Grund einen schwarzen Adler, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder. Schnabel, Zunge und Fänge sind in roter Farbe gehalten.

Das Bundeswappen zeigt auf goldgelbem Grund einen schwarzen Adler, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder. Schnabel, Zunge und Fänge sind in roter Farbe gehalten.

Der Adler als Wappentier in der deutschen Geschichte

Der Adler ist eines der ältesten Staatssymbole der Welt und das älteste heute noch bestehende europäische Hoheitszeichen.

Er wurde bereits als Herrschaftszeichen der römischen Kaiser verwendet. Die fränkischen Herrscher übernahmen mit der Kaiserwürde auch den Adler als Symbol ihrer Macht. Als Figur wurde der Adler in Gold geformt, im Wappenschild war er bereits zur Zeit Karls des Grossen in schwarzer Färbung auf goldenem Grund dargestellt.

In der der deutschen Reichsgeschichte waren die deutschen Könige zumeist auch gleichzeitig römische Kaiser. Wegen dieser Doppelstellung trug der Adler im kaiserlichen Wappen zwei nach rechts und links blickende Köpfe. Der Stauferkaiser Friedrich II. war der erste Herrscher, der die Form des doppelköpfigen Adlers für sich beanspruchte. Der kaiserliche Doppeladler repräsentierte das "Heilige Römische Reich deutscher Nation" bis zum Jahr 1806.

Auch die Frankfurter Nationalversammlung von 1848/49 entschied sich für den doppelköpfigen Adler als Staatssymbol, da sie aus den deutschen Königreichen und Fürstentümern ein Kaiserreich schaffen wollte. Das neu gegründete Deutsche Reich wählte 1871 für den nach rechts blickenden einköpfige Adler zum Reichsadler.

Anders als bei der Flaggenfrage kam es in der Weimarer Republik bei der Wappengestaltung zu keiner Kontroverse. Am 11. November 1919 wurde bestimmt, dass das Reichswappen "auf goldgelbem Grunde den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe. Wird der Adler ohne Umrahmung gezeigt, sind die Spitzen des Gefieders nach aussen gerichtet." Bundespräsident Theodor Heuss hat in einer Bekanntmachung vom 20. Januar 1950 diese Formulierung übernommen und damit das Wappen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

Wer darf das Bundeswappen verwenden?

Nur amtliche Stellen des Bundes dürfen seine Hoheitszeichen verwenden. Neben dem Bundeswappen und dem Bundesadler gehören dazu auch das Bundessiegel und die Bundesdienstflagge. Wer ein Hoheitszeichen des Bundes ohne Genehmigung zuständigen Stelle benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 124 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Sie kann mit einer Geldbusse geahndet werden. Das gleiche gilt für Zeichen, die diesen Hoheitszeichen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 124 Abs. 2 OWiG).

Nationale Feiertage

Der einzige bundesrechtlich festgelegte Feiertag ist der Tag der Deutschen Einheit.

Für den Tag der Deutschen Einheit wurde der 3. Oktober gewählt, der Tag, an dem im Jahr 1990 die DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitrat. Er wurde durch den Einigungsvertrag zum nationalen Feiertag erhoben und ist Teil der Staatssymbolik der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum Jahr 1990 war der 17. Juni der Tag der Deutschen Einheit. An diesem Tag wurde des Aufstands in der DDR am 17. Juni 1953 gedacht.

Im Übrigen fällt die Festlegung von Feiertagen in die Zuständigkeit der Länder. Eine ausdrückliche Kompetenz des Bundes für die gesetzliche Regelung von bundeseinheitlichen Feiertagen besteht nicht. Durch die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder sind neun Feiertage bundeseinheitlich gesetzlich geschützt:

  • 1. Januar: Neujahr,
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • 1. Mai,
  • Tag der Deutschen Einheit,
  • erster Weihnachtstag, zweiter Weihnachtstag.


Autor: VHSt

HBZ · 05/2013
 
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