Masernschutzgesetz
Impfpflicht für neue Schüler und Lehrer
Seit dem 1. März besteht in Hamburgs Schulen und Kitas eine Impfpflicht gegen Masern für alle ab März 2020 neu eingeschulten Schülerinnen und Schüler sowie neu eingestellten Lehrkräfte, die keine Immunität gegen Masern nachweisen können.
Für alle sogenannten Bestandsschülerinnen und -schüler sowie das Bestandspersonal gelten Übergangsfristen: Sie müssen erst bis spätestens 31. Juli 2021 den Nachweis über den Masernimpfschutz erbringen. Dafür reicht die Vorlage des Impfpasses mit der entsprechenden Eintragung oder eine ärztliche Bescheinigung über die Immunität. Eltern und Schulen werden rechtzeitig und umfassend informiert.
Unabhängig vom Impfstatus gilt in Hamburg für alle Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht. Kein Kind wird aufgrund einer fehlenden Impfung von der Schule verwiesen. Eltern, die den Impfnachweis für ihre Kinder zu den gesetzlichen Fristen nicht erbringen, werden an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet. Dort erhalten die betreffenden Eltern dann zunächst Beratungsangebote. In Einzelfällen können die Gesundheitsämter aber auch Bußgelder erheben.
Autor: VHSt
HBZ · 04/2020
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