Stiftung des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V.
Präambel
Aus Anlass seines 75jährigen Bestehens errichtete der 1879 gegründete Verein Hamburgischer Staatsbeamten r.V. eine Stiftung, die den Namen „Wohn- und Altersheim-Stiftung des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V.“ erhielt. Die Genehmigung für diese Stiftung wurde im Jahr 1956 erteilt. Erweiterungen und Schwerpunktverlagerungen in der Tätigkeit führten zur Änderung der ursprünglichen satzungsgemäßen Zwecke. Diesen veränderten Verhältnissen entsprechend erhielt die Stiftung den neuen Namen „Stiftung des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V.“ Die nachstehende Neufassung der Satzung entspricht den Erfordernissen einer Anpassung an die künftige Entwicklung des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V. und seiner Stiftung.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V.“
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist:
a) Förderung und Unterstützung des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V.
b) Die Beschaffung und Unterhaltung eines Gebäudes als Betreuungszentrum für die Mitglieder des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V.
c) Die Bereitstellung von Erholungseinrichtungen, sowie die Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Geselligkeitsveranstaltungen.
d) Förderung des Mitgliedermagazins „Hamburgische Zeitschrift für den öffentlichen Dienst – HBZ“
(2) Die Überlassung der Räumlichkeiten des Betreuungszentrums erfolgt gegen Entgelt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen betrug zum Zeitpunkt der Errichtung gemäß Stiftungsgeschäft aus dem Jahr 1956 5.000,- DM (2.556,- Euro).
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beiträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten.
(4) Soweit es für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 erforderlich ist, kann der Vorstand mit einstimmigen Beschluss Zuwendungen an den Verein Hamburgischer Staatsbeamten r. V. für die Erreichung seiner Vereinszwecke und für laufende Ausgaben zuführen.
(5) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet. Der Vorstand besteht aus den jeweils amtierenden Mitgliedern des Vorstands des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V. – Hamburgischer Verein für den öffentlichen Dienst.
(2) Den Vorstand führt der Vorsitzende des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r.V. Für den Haushalt, Buchführung, Rechnungslegung und Steuern usw. ist der Schatzmeister des Vereins Hamburgischer Staatsbeamten r. V. zuständig. Die übrigen Aufgaben im Vorstand werden gemeinschaftlich wahrgenommen.
(3) Die Vorstandsmittglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(4) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person oder Körperschaft, mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig besoldete Angestellte der Stiftung sein.
(3) Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks eine Jahresabrechnung. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft.
§ 7 Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsbefugt.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(2) Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschrift fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 9 Vorstandssitzung
(1) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten und vom Vorsitzenden anberaumt; es müssen mindestens zweimal in jedem Geschäftsjahr Vorstandssitzungen stattfinden. Auf einer dieser Sitzungen ist über die Jahresabrechnung zu beschließen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 11 Stiftungsleistung
Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung werden an den Vorstand gerichtet. Dieser bestimmt nach Prüfung des Gesuches die Höhe der Leistung.
§ 12 Satzungsänderungen
Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung der Stiftung sind einstimmig zu fassen. Der Vorsitzende hat zu einer solchen Vorstandssitzung mit einer mindestens 14-tägigen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so beschließt der Vorstand in einer 2. Sitzung nach einer weiteren Frist von mindestens 14 Tagen mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den Verein Hamburgischer Staatsbeamten r. V. zurück.
§ 14 Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgaben des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
§ 15 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.