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Neues Urteil in Sachen 'amtsangemessene Alimentation'

Rechtsanwalt Martin Richter, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Martin Richter, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte, das Bundesverfassungsgericht hat im September einen wegweisenden Beschluss (2 BvL 20/17) zur Thematik "amtsangemessene Alimentation" erlassen.

Vor einigen Monaten hatten wir berichtet, dass sowohl im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg als auch in anderen Bundesländern Verfahren zu diesem Thema anhängig sind.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte, wie auch andere Verwaltungsgerichte, im Jahr 2020 erkannt, dass die Alimentation voraussichtlich nicht verfassungsgemäß war und hatte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Im Jahr 2024 hatte das Verwaltungsgericht Hamburg einen weiteren Vorlagebeschluss erlassen. Insgesamt ist das Verwaltungsgericht Hamburg der Auffassung, dass die Alimentation für die Jahre 2011 bis 2022 nicht verfassungsgemäß gewesen sei. Ähnliche Vorlagebeschlüsse erfolgten auch in Berlin.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt, dass die Alimentation der Berliner Beamtinnen und Beamten von 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig war. Diese Entscheidung hat zwar keine unmittelbare, aber mittelbare Auswirkung auf das Verfahren in der Freien und Hansestadt Hamburg, da in wesentlichen Teilen gleiche rechtliche Voraussetzungen zu prüfen sind.

Neue Prüfmaßstäbe


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss neue Prüfungsmaßstäbe vorgestellt, die eine Fortentwicklung früherer Rechtsprechung darstellen. Die Rechtmäßigkeit der Alimentation hat in einem dreischrittigen System festgestellt zu werden:

  • Erfüllt die Besoldung das Gebot der Mindestbesoldung?
  • Wird die Besoldung entsprechend der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards angepasst?
  • Ist ein etwaiger Verstoß gegen die ersten beiden Schritte ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt?

Für den ersten Schritt wurde in früheren Entscheidungen auf das Grundsicherungsniveau abgestellt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Besoldung sicherstellen muss, dass mindestens 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens, gerechnet für die gesamte Familie, durch die Alimentation erreicht werden. Für den zweiten Schritt wird die Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen verglichen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex). Im dritten Schritt muss geprüft werden, ob andere Verfassungsrechte einer höheren Alimentation ausnahmsweise entgegenstehen, zum Beispiel die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die aber nach der Entscheidung allein nicht ausreichen, um eine verfassungswidrige Besoldung zu rechtfertigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Alimentation in Berlin diese Anforderungen mit wenigen Ausnahmen nicht erfüllte. Lediglich in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 war die Alimentation in einigen Jahren ausreichend.

Mögliche Auswirkungen


Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung für Hamburg? Es ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2011 bis 2020 auch nach der nun fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Alimentation in wesentlichen Teilen rechtswidrig war; denn auch das Verwaltungsgericht Hamburg hatte bereits festgestellt, dass weite Teile der Besoldungsgruppen nicht einmal die Anforderungen an die Mindestbesoldung erfüllten.

Für die Jahre 2020 bis 2021 lässt sich zwar die Annahme rechtfertigen, dass auch dort eine Verfassungswidrigkeit festgestellt werden kann, allerdings erfolgten in diesen Jahren durch die Angleichungszulage zumindest Anpassungen an die volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen, weshalb noch einige Unsicherheiten bestehen.

Geänderte Bezugsgröße ab 2022


Für das Jahr 2022 sowie die Folgejahre lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Rückschluss ziehen, weil die Freie und Hansestadt Hamburg hier eine Änderung der Bezugsgröße vorgenommen hatte. Der Gesetzgeber nimmt nunmehr an, die Mindestbesoldung habe sich an einer Zweiverdienerfamilie und nicht mehr an einer Alleinverdienerfamilie zu orientieren. Einer Bewertung dieser Änderung der Bezugsgröße hat sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entzogen und mitgeteilt, dass darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden war.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im April 2025 (21 B 151/24) entschieden, dass diese Änderung beginnend ab 2022 rechtmäßig gewesen sei und deshalb keine verfassungswidrige Alimentation mehr vorliegen würde. Hier ist das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen. Vermutlich wird es auch diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geben.

Der Gesetzgeber in Berlin hat jetzt bis zum März 2027 Zeit, eine Anpassung des Besoldungsgesetzes vorzunehmen. Über den weiteren Verlauf in der Freien und Hansestadt Hamburg werden wir Sie informieren, sobald spezifische Entscheidungen folgen.

Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.


Autor: Martin Richter

HBZ · 01/2026
 
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