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Amtsangemessene Alimentation

Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Einige von Ihnen haben die kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder des VHSt bei der Kanzlei von Harten (siehe Seite 13) bereits wahrgenommen und uns sehr positive Rückmeldungen gegeben. Für die Zukunft planen wir, Ihnen die Erfahrungen und das Wissen der Kanzlei von Harten noch besser zu erschließen.

Rechtsanwalt Einar von Harten wird regelmäßig aus seiner Beratungspraxis berichten und dabei Tipps geben, die auch für Sie relevant sein können. So nutzt die Zusammenarbeit mit der Kanzlei von Harten nicht nur einigen, sondern allen Mitgliedern des VHSt.

Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte,

ich werde Ihnen heute und in Zukunft über einige für Sie interessante Themen aus meinem beruflichen Alltag berichten. Anfangen möchte ich mit einem Thema, von welchem insbesondere diejenigen unter Ihnen, die in einem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg stehen, vermutlich bereits gehört haben: die sogenannte amtsangemessene Alimentation. Ich vertrete eine ganze Reihe von Beamtinnen und Beamten in Verfahren, die dieses Thema betreffen.

Zum Hintergrund: Bereits vor einigen Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht einen Anforderungskatalog für die Besoldung von Beamtinnen und Beamten erstellt. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist der Auffassung, dass die tatsächliche Besoldung diesen Anforderungen jedenfalls bis zum Jahre 2021 nicht gerecht wurde (zum Beispiel in einem Beschluss vom 29. September 2020, 20 K 7506/17), und hat deshalb einen sogenannten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht erlassen. Dies hat zum Hintergrund, dass allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Besoldungsgesetzes entscheiden könnte. Um die Entscheidung darüber hat das Verwaltungsgericht Hamburg das Bundesverfassungsgericht gebeten.

Mit seinen Vorlagebeschlüssen hat das Verwaltungsgericht Hamburg erhebliche Bewegung in das gesamte Verfahren gebracht. Zu Beginn der 2010er-Jahre kam das Thema amtsangemessene Alimentation in Hamburg erstmals auf - Stichwort Streichung des "Weihnachtsgeldes". Damals gab es Vereinbarungen zwischen den Gewerkschaften und dem Personalamt, dass zunächst Musterverfahren durchgeführt werden und anschließend eine Entscheidung getroffen wird. Diesbezüglich existiert ein Schreiben vom damaligen Leiter des Personalamts, der zusicherte, dass in der Zwischenzeit keine jährlichen Anträge gestellt werden müssen.

Dieses Einvernehmen wurde zum Ende des Jahres 2020 von der Freien und Hansestadt Hamburg jedoch aufgekündigt. Stattdessen wurde nun vielmehr auf die sogenannte haushaltsnahe Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation gepocht. Daraus folgt, dass nun jährliche Anträge auf amtsangemessene Alimentation zu stellen sind, und zwar jeweils im Laufe eines Haushaltsjahres.

Im Jahr 2021 gab es darüber hinaus eine Gesetzesänderung, mit welcher alle aktiven Beamtinnen und Beamten Sonderzahlungen erhalten haben. Die Freie und Hansestadt Hamburg geht deshalb davon aus, dass die Alimentation spätestens seit dem Jahr 2021 amtsangemessen sein soll.

Zurzeit sind beim Verwaltungsgericht mehrere Tausend Klagen betreffend die amtsangemessene Alimentation anhängig. Wie erwähnt vertrete ich eine nicht unerhebliche Anzahl dieser Klägerinnen und Kläger. Das Verwaltungsgericht Hamburg wartet zurzeit auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sobald diese vorliegt, wird zu analysieren sein, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch Konsequenzen für Folgejahre hat. Es ist also damit zu rechnen, dass die Klagen noch längere Zeit anhängig sein werden.

Darüber hinaus geht das außergerichtliche Verfahren aufgrund der Bindung an die haushaltsnahe Geltendmachung weiter. Ich stelle deshalb für meine Mandantinnen und Mandanten jährliche Anträge auf amtsangemessene Alimentation. Zu den Anträgen für das Jahr 2021 und die Folgejahre lassen sich die Erfolgsaussichten leider noch nicht abschließend prognostizieren, weil hierzu zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden muss. Es gibt allerdings durchaus Umstände, die für eine nicht amtsangemessene Besoldung auch in den Folgejahren sprechen.

Falls Sie in einem Beamtenverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg stehen und bislang noch keine der benannten Anträge gestellt haben, können Sie dies jetzt zumindest für das Kalenderjahr 2023 und die Folgejahre nachholen. Dafür müssen Sie einen entsprechenden Antrag unterschrieben bei Ihrer Personalabteilung einreichen. Falls Sie sich nicht sicher bezüglich der Formulierung des Antrags sind, werden wir dem Verein einen Musterantrag zur Verfügung stellen. Grundsätzlich hat der Antrag insbesondere Ihren Willen erkennen zu lassen, dass Sie Ihre Besoldung für nicht amtsangemessen halten.

Wir werden den Verein über die weitere Entwicklung der Verfahren informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Einar von Harten

Autor: Einar von Harten
Fotos: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte

HBZ · 11/2023
 
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