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Höhergruppierung von Tarifangestellten

Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Einige von Ihnen haben die kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder des VHSt bei der Kanzlei von Harten bereits wahrgenommen und uns sehr positive Rückmeldungen gegeben. Für die Zukunft planen wir, Ihnen die Erfahrungen und das Wissen der Kanzlei von Harten noch besser zu erschließen.

Rechtsanwalt Einar von Harten wird regelmäßig aus seiner Beratungspraxis berichten und dabei Tipps geben, die auch für Sie relevant sein können. So nutzt die Zusammenarbeit mit der Kanzlei von Harten nicht nur einigen, sondern allen Mitgliedern des VHSt.

Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte,

heute berichte ich Ihnen zum Thema "Eingruppierung" beziehungsweise "Höhergruppierung" von Angestellten im öffentlichen Dienst. In diesem Bereich war ich zuletzt in erheblichem Umfang tätig. Im Rahmen einer Eingruppierung wird die von Tarifangestellten konkret ausgeübte Tätigkeit bewertet und einer Entgeltgruppe zugewiesen. Beamtinnen und Beamte können wegen der Bewertung ihres Dienstpostens leider nur äußerst eingeschränkt Ansprüche durchsetzen. Im Gegensatz dazu ist die Eingruppierung von Tarifangestellten vor den Arbeitsgerichten voll überprüfbar. Die Prüfung ist dabei vom jeweils gültigen Tarifvertrag abhängig.

Ich möchte Ihnen an einem Beispiel aus der Praxis zeigen, wie die Überprüfung einer Eingruppierung abläuft, was dabei von Bedeutung ist und welche Vorteile dies für die Betroffenen haben kann. Gegenstand des Verfahrens war die Eingruppierung von Beschäftigten in der KFZ-Zulassung einer Stadt in Niedersachsen, deren Stelle mit der Entgeltgruppe 6 bewertet war. Das Verfahren ging durch drei Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht). Letztlich entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 25. Mai 2023, 4 Sa 710/22 E), dass die Beschäftigten in die Entgeltgruppe 9a einzugruppieren sind. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Beschluss vom 23. August 2023, 4 AZN 355/23).

Selbstständige Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge

In diesem Fall lag dem Arbeitsvertrag der Tarifvertrag TVö D-VKA zugrunde. Der für Hamburgs öffentlichen Dienst in der Regel relevante Tarifvertrag TV-L beinhaltet im Rahmen der Eingruppierung im Wesentlichen gleiche Regelungen. Insbesondere unterscheidet auch der TV-L im Bereich EG 6 bis EG 9a bei der Eingruppierung eine Bewertung der selbstständigen Tätigkeiten. Der Tarifvertrag sieht (vereinfacht dargestellt) vor, dass die Entgeltgruppe 6 für Tätigkeiten zu wählen ist, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, jedoch die Entgeltgruppen 7 bis 9a, falls zu diesen auch noch selbstständige Leistungen hinzukommen. Selbstständige Leistungen sind Tätigkeiten, die eine eigene Abwägung und Ermessensentscheidung von Beschäftigten verlangen. Im Verfahren stellte sich schnell heraus, dass selbstständige Leistungen mit der Stelle verbunden sind. Zum Beispiel müssen die Beschäftigten (verkürzt gesagt) bei dem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II im Einzelfall prüfen, ob die Neuausfertigung gerechtfertigt ist.

Ein oder zwei Arbeitsvorgänge?

Auch Rechtsfragen waren Gegenstand des Verfahrens. Unter anderem wurde über die Zuordnung von Arbeitsvorgängen gestritten. Die Arbeitgeberin hatte die Tätigkeit ursprünglich in vier Arbeitsvorgänge aufgeteilt. Die Arbeitsvorgänge 1 und 2 unterschieden sich darin, dass der Arbeitsvorgang 1 im "Frontoffice" erfolgte und der Arbeitsvorgang 2 im "Backoffice". Dieser Unterscheidung folgte das Landesarbeitsgericht nicht; die Tätigkeit erfolge zwar mit und ohne Publikumsverkehr, aber immer mit dem Endziel einer KFZ-Zulassung, worauf es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ankomme. Es sei deshalb von einem Arbeitsvorgang auszugehen, der insgesamt selbstständige Tätigkeiten erfordert. Unter anderem dadurch mussten die selbstständigen Tätigkeiten zum Vorteil für die Beschäftigten für einen größeren Arbeitszeitanteil berücksichtigt werden.

Wie sieht Ihre Tätigkeit tatsächlich aus?

In meiner Praxis sehe ich viele Tarifangestellte, die in Entgeltgruppen einsortiert sind, die keine selbstständigen Leistungen vorsehen, während sie mir von einer tatsächlichen Tätigkeit berichten, für die selbstständige Leistungen in erheblichem Umfang erforderlich sind. Außerdem bestehen teilweise erhebliche Unterschiede zwischen der Eingruppierung durch die jeweiligen Arbeitgeber. Die Beschäftigten in der KFZ-Zulassung etwa waren in anderen Bundesländern bereits in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert. Teilweise sind die Eingruppierungen sogar innerhalb der Bundesländer nicht einheitlich.

Ich gehe davon aus, dass im Bereich der Eingruppierung in den nächsten Jahren eine Harmonisierung erfolgen muss. Die Tätigkeiten in Behörden werden immer komplexer. Während die ehemals klassischen "Fleißarbeiten" heutzutage immer mehr durch Computersoftware abgewickelt werden, sind die Arbeitnehmer oft in der Überwachung und der Betrachtung von besonderen Einzelfällen sowie der Feststellung der richtigen Parameter tätig. Derartige Tätigkeiten erfordern häufig selbstständige Leistungen. Es kann sich also lohnen, die eigene Eingruppierung einmal mit Ihren tatsächlichen Tätigkeiten zu vergleichen.

Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.

Autor: Einar von Harten
Fotos: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte

HBZ · 01/2024
 
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