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Das deutsche Monopol endet

Branntweinmonopol

Das Deutsche Branntweinmonopol ist in Europa einmalig. Es war einmalig, denn nach fast 100jähriger Geschichte endet das deutsche Branntweinmonopol am 31. Dezember 2017 endgültig.

Vorausgegangen war ein jahrzehntelanger Abwehrkampf der Bundesregierung, die sich schliesslich dem europäischen Druck beugen musste. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Jahr 1976 entschied, dass das zum Branntweinmonopol gehörende Einfuhrmonopol nicht dem damaligen EG-Vertrag entspricht, durften auch Brennereien aus anderen europäischen Staaten Branntwein nach Deutschland exportieren - und der war in der Regel billiger als der einheimische. Im Jahre 1999 wurde dann noch den grösseren deutschen Brennereien erlaubt, Branntwein ausserhalb des Monopols zu produzieren. Der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) blieb am Ende nur noch die Aufgabe der Wirtschaftsförderung. Sie ist im Rahmen der Agrar - und Mittelstandsförderung verpflichtet, den überwiegend aus Kartoffeln, Getreide und Obst hergestellten Agraralkohol zu verwerten. Sie finanziert sich grösstenteils über die Branntweinsteuer, die zwei Milliarden Euro jedes Jahr einbringt. Sie kauft den Brennern den von ihnen hergestellten Alkohol ab. Damit subventioniert sie diese Kleinbetriebe, die maximal 300 Liter Alkohol pro Jahr erzeugen dürfen. Der jährliche Zuschuss des Staates beläuft sich auf etwa 80 Millionen Euro. Die Bundesbehörde, die direkt dem Finanzministerium untersteht, bereitet 60 Millionen Liter Alkohol jährlich in eigenen Reinigungswerken zu 96- bis 99prozentigen Neutralalkohol auf und ist damit grösster Hersteller von Agraralkohol in Deutschland. Abnehmer sind Spirituosen-, Kosmetik und Heilmittelhersteller, die den Alkohol zu Wodka, Gin und Likören weiterverarbeiten sowie Medikamente, Kosmetika, Reinigungs- Desinfektions- und Frostschutzmittel produzieren. Ungefähr die Hälfte des Agraralkohols wird in Biokraftstoff umgewandelt.

Das Gesetz für das deutsche Branntweinmonopol war 1918 von Kaiser Wilhelm II unterzeichnet worden und ist im Jahre 1919 in Kraft getreten. Die Regelung wurde damals wegen Verknappung von Branntwein in ersten Weltkrieg geschaffen.

Das Branntweinmonopol war zu keinem Zeitpunkt ein Staatsmonopol in dem Sinne, dass der Staat selbst Alkohol produziert hätte. Vielmehr hat er in bestimmten zeitlichen Abständen Brennrechte an landwirtschaftliche Betriebe, Gemeinschaften oder Genossenschaften vergeben.

Auch wenn Branntwein in der Regel versteuert werden muss, gibt es Ausnahmen für kosmetische Mittel, Essig und, wenn der Branntwein vergällt ist, für Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind. Wird der Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln eingesetzt, fällt generell keine Branntweinsteuer an.

Das entsprechende Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols ist am 28. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Über das Ende des Branntweinmonopols konnte ein breiter Konsens nicht nur in Bundestag und Bundesrat, sondern auch mit den betroffenen Unternehmen erzielt werden. Das neue Alkoholsteuergesetz stellt Planungssicherheit her.

Ab 1. Oktober 2013 entfällt für alle bisher monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien die Pflicht zur Ablieferung des erzeugten Alkohols bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Rund 550 landwirtschaftliche Brennereien, die noch über Brennrechte verfügen, können bis zum 30. September 2013 einen Antrag auf Ausgleich ihrer bisherigen Brennrechte stellen. Sie erhalten - wenn innerhalb der Ausschlussfrist ein Antrag gestellt ist - Ausgleichszahlungen auf der Basis des ursprünglichen Produktionsvolumens. Die nächsten fünf Betriebsjahre wird dann ein Ausgleichsbetrag von 51,50 v je Hektoliter Alkohol gezahlt.

Mit der Verkündung des Gesetzes wird schon jetzt Planungssicherheit für alle Brenner über 2017 hinaus hergestellt. Gerade für die Kleinund Obstbrenner ist es wichtig, sich frühzeitig auf die nach dem Ende des Branntweinmonopols geltenden Rahmenbedingungen für das Brennen von Alkohol einstellen zu können. Am 1. Januar 2018 tritt das Alkoholsteuergesetz mit den Anschlussregelungen für die bisher im Branntweinmonopolgesetz enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften in Kraft.

Zugunsten der Kleinbrenner bleibt das seit über 100 Jahren regional bestehende Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen erhalten. Es ist auf Basis der derzeit geltenden Regelungen in das neue Alkoholsteuergesetz integriert. Die damit verbundene Vergünstigung (Anwendung des ermässigten Steuersatzes) kann zudem ab dem 1. Januar 2018 bundesweit genutzt werden. Der Bund erkennt damit die ökologische und kulturelle Bedeutung der Klein- und Obstbrennereien insbesondere für den Erhalt der Streuobstwiesen an.

Mit dem Gesetz wird eine Vorgabe der EU umgesetzt. Das Branntweinmonopolgesetz vom 8. April 1922 tritt Ende 2017 ausser Kraft, damit endet das deutsche Branntweinmonopol. Somit entfällt zum 1. Januar 2018 auch die Subvention des Bundes für das Branntweinmonopol in Höhe von derzeit rund 80 Millionen Euro pro Jahr.

Autor: VHSt

HBZ · 10/2013
 
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