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Neuer Klimaplan und neues Gesetz

CO2-Einsparungen in Hamburg

Foto: © pxhere.com
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Der Senat hat im Dezember mit einer Fortschreibung seines Klimaplans und einem neuen Klimaschutzgesetz zwei entscheidende Weichen gestellt, um die Klimaziele Hamburgs zu erreichen.

Bis 2030 soll der CO2-Ausstoß um 55 Prozent sinken, bis 2050 soll Hamburg klimaneutral werden. Der Klimaplan beschreibt die Verantwortung und die jeweiligen CO2-Minderungsziele in den Sektoren Verkehr, private Haushalte (PHH), Gewerbe, Dienstleistung, Handel (GHD) und Industrie. Er enthält eine Vielzahl konkreter Maßnahmen, die zu der erforderlichen Verringerung der CO2-Emissionen bis 2030 führen sollen. Der Entwurf des neuen Klimaschutzgesetzes schafft hierfür einen verbindlichen rechtlichen Rahmen.

Der CO2-Ausstoß Hamburgs betrug im Jahr 1990 rund 20,7 Mio. Tonnen und soll bis 2030 auf 9,3 Mio. Tonnen reduziert werden. Da die CO2-Emissionen bis 2017 bereits um 20,8 Prozent (rund 16,4 Mio. Tonnen) reduziert wurden, verlangt das neue Reduktionsziel demnach eine weitere Minderung um rund sieben Mio. Tonnen bis 2030.

Der Klimaplan 2019 baut dabei auf dem Vorgängerplan von 2015 auf.

Die größte in Hamburger Zuständigkeit liegende Stellschraube ist der Ausbau und die qualitative Verbesserung der Fernwärmeversorgung mit dem Ziel einer auf mittlere Sicht vollständigen Dekarbonisierung. Bedeutende Eckpfeiler dafür sind das Abschalten und der klimafreundliche Ersatz des Kraftwerks Wedel sowie die klimafreundliche Umrüstung des Kraftwerks Tiefstack. Nach aktuellen Berechnungen bleibt unter Berücksichtigung der Potenziale bei Bundesstrommix und Fernwärme (Einsparungen durch Energiemix) eine Differenz von etwa 4,1 Mio. Tonnen CO2, die durch einen Mix weiterer eigenständiger Hamburger Maßnahmen reduziert werden muss. Der PHH-Sektor (inklusive Gebäude) soll den Ausstoß bis 2030 um weitere knapp zwei Mio. Tonnen CO2 senken, der GHD-Sektor um 2,1 Mio. Tonnen, die Industrie um 1,6 Mio. Tonnen und der Verkehr um rund 1,4 Mio. Tonnen (jeweils ausgehend von 2017).

Die Verantwortung für die Einhaltung tragen die zuständigen Behörden selbst. Für die Koordinierung des Klimaplans ist die Umweltbehörde zuständig. Die Umsetzung und der Erfolg der Maßnahmen werden jährlich überprüft. Alle zwei Jahre wird der Bürgerschaft berichtet und spätestens alle vier Jahre wird der Klimaplan angepasst.

Mit dem Klimaplan ist eine Reihe von Maßnahmen verbunden, wie etwa Sanierungs- und Dekarbonisierungsfahrpläne, Energiestandards für Gebäude, Ausbaumaßnahmen für ÖPNV und Radverkehr sowie Förderungen von Klimaschutzprojekten und Vor-Ort-Beratungen für Unternehmen. Kumuliert über die Laufzeit des Klimaplans bis 2030 wird nach gegenwärtigem Planungsstand von einem Gesamtvolumen für die Umsetzung von rund zwei Mrd. Euro ausgegangen. Ein wesentlicher Teil der Vorhaben in den verschiedenen Sektoren ist dabei bereits Gegenstand laufender Planungen bei den jeweiligen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und daher nicht zusätzlich gesondert zu veranschlagen.

Ein weiterer wesentlicher Teil der Vorhaben ist Gegenstand von Finanzierungsplanungen privater Partner bzw. Stakeholder insbesondere aus Wirtschaft und Industrie, sodass diese keinen oder nur einen anteiligen Finanzierungs- bzw. Förderbedarf bei der Freien und Hansestadt Hamburg auslösen. Darüber hinaus sind zusätzliche Mittel durch den Bund für Länder und Kommunen erforderlich, um die enormen Herausforderungen beim Klimaschutz auch finanziell zu bewältigen. Die verbleibenden finanziellen Mehrbedarfe werden für das Haushaltsjahr 2020 im Rahmen einer Nachbewilligungsdrucksache sowie für die Haushaltsjahre ab 2021 im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanaufstellungen konkretisiert und eingeworben. Für das Startjahr 2020 ist für entsprechende Reserven bereits haushalterisch vorgesorgt.

Mit dem Entwurf des Klimaschutzgesetzes beabsichtigt der Hamburger Senat, die Begrenzung der Erderwärmung als Staatsziel in der hamburgischen Landesverfassung zu verankern. Der Entwurf umfasst 31 Paragrafen und liegt zur weiteren Beratung der Bürgerschaft vor. Für die Verfassungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit in der Bürgerschaft notwendig.

Die Ziele des Klimaplans und das Verfahren zur regelmäßigen Überarbeitung und Anpassung werden im Gesetz verankert. Darüber hinaus wird eine Reihe von inhaltlichen Festlegungen getroffen. Hierzu gehören u. a. eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen ab 2023 im Neubau auf Hamburgs Dächern und ein verpflichtender Anteil erneuerbarer Energien bei einem Tausch von Heizungsanlagen ab Mitte 2021. Für all diese Anforderungen wird es Ausnahmeregelungen geben, um die Entstehung unzumutbarer Härten im Einzelfall zu verhindern. Ein wissenschaftlich besetzter Klimabeirat, der den Senat berät, soll installiert werden. Gebäude der öffentlichen Hand sollen in vorbildhafter Weise energieeffizient errichtet und saniert werden. Die Landesverwaltung und ihr Fuhrpark sollen bis 2030 klimaneutral organisiert werden. Außerdem definiert das Gesetz Ziele für eine nachhaltige und emissionsarme Mobilität.

HBZ · 01/2020
 
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