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Von den Anfängen im 19. Jahrhundert bis heute

Historische Entwicklung des Meldewesens

Die Anfänge des Meldewesens in Deutschland reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als Reisende zum Zwecke der Gefahrenabwehr polizeilich registriert wurden. Später wurden auch die übrigen Einwohner melderechtlich erfasst, um einen möglichst lückenlosen Nachweis über den jeweiligen Aufenthaltsort der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten. Anfang des 20. Jahrhunderts wurden Mitteilungspflichten der Behörden untereinander begründet, mit denen die Verwaltungsverfahren effektiver gestaltet werden sollten.

Mit der Einführung des Grundgesetzes im Jahr 1949 wurde das Meldewesen in die Zuständigkeit der Länder gestellt. Der Bund erhielt lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz. Die Länder haben Meldegesetze erlassen, die einerseits die Rahmengesetzgebung des Bundes ausfüllen und andererseits den Vollzug regeln.

Innerhalb des grundgesetzlichen Rahmens begann die Entwicklung des Meldewesens von einem Instrument polizeilicher Kontrolle hin zu einer Datenbasis für vielfältige Nutzungszwecke öffentlicher wie nichtöffentlicher Stellen und von Privatpersonen mit strikter grundrechtlicher Bindung, insbesondere an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Übermittlungsmöglichkeiten von Meldedaten zwischen den Behörden wurden im Laufe der Zeit erheblich ausgeweitet. Inzwischen stellen die Meldebehörden ihre Daten für eine Vielzahl von Fachverfahren zur Verfügung. Beispiele sind die Statistik-, Ausländer- und Ausweisbehörden sowie die Schul- und Gesundheitsämter. Auch Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können Melderegisterauskünfte erfragen. Insofern dient das Meldewesen heutzutage als Informationsgrundlage zu Einwohnerdaten für Wirtschaft, Verwaltung und Privatpersonen.

Im Zuge der Föderalismusreform I im Jahre 2006 wurde das Meldewesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 gibt es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger.

Heutiges Meldewesen

Das Meldewesen umfasst die Pflicht der Bürger, die eine Wohnung haben, sich bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde anzumelden.

Die Meldebehörden führen die Melderegister. Deren Daten bilden die Grundlage für verschiedenste Verwaltungsverfahren der Kommunen, der Länder und des Bundes, aber auch für Auskünfte an Privatpersonen sowie die Wirtschaft. Das Meldewesen ist das "informationelle Rückgrat" einer modernen, bürgerorientierten Verwaltung.

Seit dem 1. November 2015 gilt erstmals ein bundesweit einheitliches Melderecht. An diesem Tag sind das bereits 2013 im Bundesgesetzblatt verkündete Bundesmeldegesetz, die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und eine Verwaltungsvorschrift in Kraft getreten. In Bund, Ländern und Kommunen wurden hierfür umfangreiche rechtliche, technische und organisatorische Vorarbeiten geleistet. Mit der Neuregelung sind bürokratische Belastungen für die Wirtschaft in Höhe von 117 Mio. Euro entfallen. Die elektronische Verfügbarkeit der Melderegister wurde erheblich verbessert. Gleichzeitig wurde der Datenschutz für die Bürgerinnen und Bürger gestärkt. So sind zum Beispiel Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels nur noch nach expliziter Einwilligung der Betroffenen erlaubt.

Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesmeldegesetzes in den ca. 5.100 kommunalen Meldebehörden sicherzustellen, hat das Bundesministerium des Innern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes erlassen.

Im Bundesmeldegesetz sind insbesondere folgende Sachverhalte geregelt:

- Die Bürgerinnen und Bürger haben die Pflicht, sich beim Einzug in eine Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden (Meldepflicht). Eine Abmeldung am alten Wohnort ist nur noch erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (wichtigste Fälle: Wegzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung).

Beim Aufenthalt in Hotels, Pensionen oder Campingplätzen haben die Gäste einen Hotelmeldeschein zu unterschreiben, ausländische Gäste müssen dabei ein gültiges Identitätsdokument vorlegen. Personen, die sich in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen aufhalten, müssen sich dort nur anmelden, wenn sie keine andere Wohnung im Inland haben. Für Personen, die dazu nicht in der Lage sind, übernimmt dies die Leitung der Einrichtung.

- Die Betroffenen haben das Recht auf Auskunft über:

  • die zu ihrer Person bei den Meldebehörden gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,
  • die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und der ihnen zu übermittelnden Daten sowie
  • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen
  • Datenempfänger und die an diese übermittelten personenbezogenen Daten, die im automatisierten Abrufverfahren von anderen öffentlichen Stellen oder als Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren abgerufen wurden.


- Ferner haben die betroffenen Personen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich folgende Rechte:

  • das Recht auf Berichtigung, Ergänzung und ggf. Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten,
  • das Recht auf unverzügliche Unterrichtung über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu ihrer Person unter Angabe des Datenempfängers,
  • das Recht auf Eintragung von Auskunftssperren, wenn der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann,
  • das Recht auf Einrichtung von bedingten Sperrvermerken, wenn die Person in einer Einrichtung wohnt, in der sich schutzbedürftige Personen aufhalten (z.B. Frauenhäuser), oder deren Bekanntwerden diskriminierende Wirkung haben kann (z.B. Suchtkliniken, Justizvollzugsanstalten),
  • das Recht, durch Einwilligung oder deren Widerruf darüber zu entscheiden, ob Meldedaten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels weitergegeben werden dürfen.

- In den Melderegistern zu speichernde Daten dürfen nur nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erhoben oder verwendet werden.

- Den bei den Meldebehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben oder zu verwenden (Meldegeheimnis).

- Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können über Melderegisterauskünfte in gesetzlich genau definiertem Umfang Informationen über gemeldete Einwohner erhalten.

Autor: VHSt

HBZ · 01/2017
 
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