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Pension zurück nach Ehescheidung

Versorgungsausgleichänderung nach Tod des früheren Ehegatten

Foto: Pixabay.com (c) pasja1000
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Bei einer Scheidung werden die Rentenansprüche der jeweiligen Ehegatten berechnet und es findet in der Regel ein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) statt.

Dabei muss jeder die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche an den Ehegatten abgeben. Auch Ruhegehälter werden durch den Versorgungsausgleich dauerhaft gekürzt.

Nun haben sich Änderungen ergeben, die die Möglichkeit einräumen, die Ruhegeldkürzungen aufzuheben. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist und was das genau für Betroffene bedeutet.

Der Halbteilungsgrundsatz

Jedes verheiratete Paar unterliegt bei einer Scheidung dem Halbteilungsgrundsatz bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Das bedeutet: Alle innerhalb der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, nach Vorgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), werden in der Regel nach dem Scheidungsbeschluss intern oder extern geteilt und ausgeglichen. So wird mit Ende des Scheidungsverfahrens die Versorgungssituation der ehemaligen Ehepartner vollständig getrennt. Wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Partner aus dem durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht über mehr als 36 Monate lang Leistungen bezog, ist der Abzugsbetrag laut § 37 VersAusglG als dauerhaft zu betrachten.

Urteil ermöglicht neue Berechnungen

Wenn der Ausgleichsberechtigte nach der Ehescheidung verstirbt, kann aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit bestehen, dass der Versorgungsausgleich geändert und die Kürzung des Ruhegelds ab Antragstellung aufgehoben wird.

Voraussetzung dafür ist, dass ein Abänderungsantrag beim Familiengericht gestellt wird. Damit dieser Antrag Erfolg haben kann, muss eine Abänderungsmöglichkeit bestehen. Die Werte, die ursprünglich berechnet worden sind, müssen sich also im Vergleich zu den Werten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und auszugleichen wären, in einer bestimmten Höhe wesentlich verändert haben.

Alte Scheidungsurteile betroffen

Die neue Rechtsprechung ermöglicht diese neue Berechnung insbesondere bei Ehescheidungen, die schon lange zurückliegen, und häufig, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Die Ehefrauen erhalten dann nachträglich oft zusätzliche Renten: die sogenannten Mütterpunkte. Dies führt zu Wertverschiebungen, die Renten steigen. Das würde dann den Ruhegeldberechtigten und Ausgleichspflichtigen in die Lage versetzen, eventuell eine Abänderung zu beantragen - aber nur, wenn die aktuell geltenden Wertgrenzen, ab wann eine Abänderung möglich ist, erreicht werden. Ob dies der Fall ist, muss ausgerechnet werden.

Volles Anrecht zurück

Wenn nun der geschiedene Ehegatte verstorben ist, führt das dazu, dass der Versorgungsausgleich überhaupt nicht mehr durchgeführt wird und die vorherige Kürzung des Ruhegehalts, die jeden Monat auf der Versorgungsmitteilung nachzulesen ist, vollständig statt nur in Höhe der eigentlichen Abänderung aufgehoben wird. Denn zugunsten eines Verstorbenen können keine Ruhegeldbezüge mehr übertragen werden. Der überlebende Ehegatte erhält sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht, das zuvor dem verstorbenen Ehegatten übertragen war, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück.

Eine Abänderung ist beim Familiengericht zu beantragen. Dann findet eine Totalrevision der gesamten Rentenansprüche statt: Alles wird noch einmal neu ausgerechnet. Das hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (vgl. z. B. BGH 20.06.2018 - XII ZB 624/15 sowie 16.05.2018 - XII ZB 466/16).

Diese Totalrevision findet unabhängig von der sonst geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 2 VersAusglG statt, wonach eine Abänderung nicht mehr möglich ist, wenn 36 Monate lang die Rente/Pension an die ausgleichsberechtigte Person bereits gezahlt wurde. Das ist hier unerheblich, denn die Abänderung wird wegen Veränderung der Werte geltend gemacht. Wenn sich also die Werte so verändert haben, dass eine Abänderung beantragt werden kann ("Eingangstür"), wird der Versorgungsausgleich insgesamt abgeändert. Der überlebende geschiedene Ehegatte erhält sein insgesamt während der Ehezeit erworbenes Anrecht, das er eigentlich abgeben musste, ab Antragstellung vollständig zurück - wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Persönliche Beratung sinnvoll

Ob die Abänderung des Versorgungsausgleichs eine Chance auf Erfolg hat, kann ausgerechnet und geprüft werden. Dabei ist jeder Fall einzeln zu prüfen. Sollte also Ihr geschiedener Ehegatte ausgleichsberechtigt gewesen sein und von Ihnen letztendlich mehr Pension erhalten haben als umgekehrt und sollte der ausgleichsberechtigte Ehegatte nun verstorben sein, kann es sinnvoll sein, den Versorgungsausgleich prüfen zu lassen. Vielleicht kann er noch abgeändert werden. Maßgeblich ist aber, ob eine wesentliche Wertänderung eingetreten ist.

Unsere VHSt-Expertin, die Fachanwältin für Familien- und Erbrecht Linda Pritzko, steht Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Melden Sie sich einfach im Vereinsbüro und fordern Sie einen Berechtigungsschein für eine mündliche Beratung an (Kostenpunkt 5 Euro).

Autor: Linda Pritzko
Fotos: Pixabay.com (c) pasja1000

HBZ · 04/2021
 
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