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Verfassungstag: 23. Mai 1949

Das Grundgesetz hat Geburtstag

Am 23. Mai feiern wir den Tag, an dem 1949 das Grundgesetz feierlich verkündet wurde.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 1949, Faksimile der Seite mit den Ratifikationsunterschriften, für Hamburg der Erste Bürgermeister Max Brauer

Es wurde als Übergangslösung bis zur Wiedervereinigung Deutschlands konzipiert und sollte den Grundstein für eine dann folgende demokratische Verfassung bilden. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 wurde das Grundgesetz die gesamtdeutsche Verfassung. Der Name wurde dabei aus Respekt vor der damaligen Arbeit des Parlamentarischen Rates nicht verändert.

Ausnahmesituation Pandemie

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist Fundament und Kompass unserer demokratischen Gesellschaft, schützt die Bürger und gibt dem demokratischen Miteinander einen verlässlichen Rahmen. Mit der Corona-Pandemie befindet sich das Grundgesetz in einer Ausnahmesituation, und zwar durch das Infektionsschutzgesetz. Dieses erlaubt Einschränkungen von Grundrechten und lässt spezielle Corona-Regeln zu, um die Ausbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern. Persönliche Freiheiten und Grundrechte werden dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Allgemeinheit angepasst - in der Geschichte der Bundesrepublik ein bisher nicht da gewesener Fall. Jede politische Entscheidung ist eine Gratwanderung. Das Grundgesetz ist dabei zwar ein Kompass, aber doch veränderbarer, als es vor der Corona-Pandemie denkbar gewesen wäre.

Doch gerade in schwierigen Zeiten bewähren sich Verfassungen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland entstammt der Zeit nach der militärischen Niederlage und dem Ende des NS-Regimes. Einer Zeit wirtschaftlichen und sozialen Elends und der Angst vor einem Krieg zwischen den Westmächten und der Sowjetunion sowie einer Teilung Deutschlands. Gegen Ende der Beratungen stellte der liberale Politiker Thomas Dehler fest, dass das Grundgesetz "keine Musterverfassung und kein Werk von Ewigkeitswert" sei, das einer Stunde Null entsprang. Vielmehr war es eine Restauration und Neuformung, die zurück in eine Zeitlinie führte, die vom Nationalsozialismus unterbrochen worden war.

Nach langen Verhandlungen nahm der Parlamentarische Rat in Bonn am 8. Mai 1949 den im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte erarbeiteten Entwurf des Grundgesetzes an. Damit dies noch an jenem von Konrad Adenauer gewünschten, geschichtsträchtigen Datum stattfinden konnte, wurde die Schlussdebatte einfach abgebrochen, um die Abstimmung noch vor Mitternacht abzuschließen. Der 8. Mai 1949 war der vierte Jahrestag der bedingungslosen Kapitulation und sollte den Alliierten, so Adenauer, "klar erkennbar machen, dass wir die Verhandlungen zur Grundlage der Arbeit des Plenums gemacht haben". Die Bezeichnungen "Parlamentarischer Rat" und "Grundgesetz" statt "Nationalversammlung" und "Verfassung" sollten den provisorischen Charakter unterstreichen.

Geringfügige Änderungen nach der Wiedervereinigung

In den vierzig Jahren Verfassungspraxis der Bundesrepublik erwies sich das Grundgesetz als ein Erfolgsmodell, sodass der Ruf nach einer Neukonstituierung des wiedervereinigten Deutschlands bei Weitem nicht so laut war wie der nach Kontinuität. Abgesehen von einigen geringfügigen Änderungen blieb das Grundgesetz in der bewährten Form erhalten und wurde am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten deutschen Volkes.

Das Grundgesetz bindet alle Staatsgewalt an unmittelbar geltendes Recht. Es setzt sich aus 14 Abschnitten zusammen, denen eine Präambel vorausgeht. Im ersten Abschnitt werden wegen ihrer hervorgehobenen Bedeutung die Grundrechte behandelt. Das Grundgesetz hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen, die mit ihm in Übereinstimmung stehen müssen. Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte sowie das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in seiner heutigen Form kann nur durch Beschluss einer neuen abgelöst werden. Hierzu und zu jeder Änderung ist eine Zweidrittelmehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates notwendig. Trotz dieser Hürden ist im Grundgesetz seit der ersten Fassung nahezu jeder zweite Artikel verändert worden, mancher davon mehrfach. Unzulässig sind nach Artikel 79 Absatz 3 GG allerdings Änderungen an den in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätzen. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat. Ebenfalls unabänderbar sind die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.

Quellen: Bundeszentrale für politische Bildung, Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg; kleiner-kalender.de; gesetze-im-internet.de; bundesrat.de; bundesregierung.de; de.wikipedia.org

Autor: VHSt

HBZ · 05/2021
 
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