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Verwaltungsgericht entscheidet zu amtsangemessener Alimentation

Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte, im vergangenen Jahr berichtete ich Ihnen von einem Verfahren, in dem die Amtsangemessenheit der Besoldung von Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg überprüft wird.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte einige Verfahren ausgewählt und bevorzugt bearbeitet (unechtes Musterverfahren). Zwei der Verfahren betrafen meine Mandanten. Am 7. Mai 2024 fand in diesen Verfahren die mündliche Verhandlung statt.

Besoldung zu niedrig


Das Verwaltungsgericht Hamburg kam darin zu dem Ergebnis, dass es die Besoldung der Hamburgischen Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2020 und 2021 grundsätzlich als verfassungswidrig zu niedrig erachtet. Daraus ergibt sich allerdings nicht die Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht die Besoldung abändert. Vielmehr musste ein sogenannter Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht ergehen, da die Erklärung, dass ein förmlich erlassenes Gesetz (HmbBesG) rechtswidrig sei, nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen darf (Art. 100 Abs. 1 GG). Beim Bundesverfassungsgericht sind daher nunmehr zwei Vorlagebeschlüsse anhängig: zum einen zur Frage der Besoldung in den Jahren 2011 bis 2019 und zum anderen zur Frage der Besoldung in den Jahren 2020 und 2021.

Entscheidung nur für aktive Beschäftigte


Die Einschränkung "grundsätzlich" führt zum zweiten Punkt: Das Verwaltungsgericht hat nämlich ganz bewusst solche Beamtinnen und Beamten für die unechten Musterverfahren ausgewählt, die möglichst wenig "Besonderheiten" erkennen lassen, damit die Feststellungen aus den Verfahren für möglichst viele Klägerinnen und Kläger gelten. Die wichtige Gruppe der Pensionärinnen und Pensionäre ist leider von der Entscheidung noch nicht umfasst.

Letztere bekommen im Gegensatz zu aktiven Beamtinnen und Beamten keine sogenannte Angleichungszulage ausgezahlt. Die Stadt Hamburg hat in der mündlichen Verhandlung dazu als Grund angedeutet, dass sie das Ruhegehalt der Pensionärinnen und Pensionäre für ausreichend hält. Dies dürfte aber die gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhegehaltssätzen rechtswidrig unterlaufen. Hierüber wird das Verwaltungsgericht gesondert zu entscheiden haben.

Vorgehen des Verwaltungsgerichts


Das Verwaltungsgericht orientierte sich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Besoldung am Prüfungsschema des Bundesverfassungsgerichts. Dieses sieht, stark vereinfacht gesagt, vor, dass zunächst einige Werte - das Bundesverfassungsgericht nennt sie Parameter - miteinander verglichen werden. Im zweiten Schritt werden diese Werte dann gewichtet, und im dritten Schritt wird geprüft, ob es verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ergebnis gibt.

Die fünf Parameter sind:
  1. Ein Vergleich mit der Besoldungsentwicklung der Tarifangestellten;
  2. der Vergleich mit dem Nominallohnindex;
  3. der Vergleich mit dem Verbraucherpreisindex;
  4. der Vergleich mit dem Grundsicherungsbedarf und
  5. der Vergleich mit der Besoldung in anderen Bundesländern.

Von diesen fünf Werten weichen zwei Parameter in erheblichem Maße zulasten der Hamburgischen Beamtinnen und Beamten ab, nämlich die Werte 2 und 4. Bei dem Wert 1 unterscheidet sich die Situation je nach Besoldungsgruppen.

Abstandsgebot verletzt Der zentrale Grund, weshalb das Verwaltungsgericht die Alimentation als verfassungswidrig zu niedrig bewertet, resultiert aus dem vierten Wert: Der erforderliche Mindestabstand zur Höhe der Grundsicherung wird nicht eingehalten und hierdurch in der Folge auch das Abstandsgebot zu höheren Besoldungsgruppen verletzt. Die Verletzung des Mindestabstands ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) von so weitreichender Bedeutung, dass die übrigen Parameter entsprechend niedriger zu gewichten sind.

Der Vergleich mit dem Grundsicherungsbedarf ergibt nämlich, dass die Besoldung für die Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 10 unterhalb der sogenannten Mindestalimentation liegt (115 Prozent des Grundsicherungsbedarfes). Hierdurch ist das gesamte Besoldungskonstrukt fehlerhaft, weil eine Höherbesoldung der unteren Besoldungsgruppen zu falschen Abständen gegenüber anderen Besoldungsgruppen führen würde.

Weiteres Verfahren


Das Verwaltungsgericht kann leider nur die Feststellung treffen, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Alles Weitere obliegt dann dem Bundesverfassungsgericht. Dieses wiederum kann dann keine neue Besoldung festlegen, sondern nur die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigen (oder eine andere Auffassung vertreten). Es wird dann Aufgabe des Gesetzgebers sein, die Besoldung neu festzusetzen. Geduld ist also gefragt. Wir werden Sie über die wichtigsten weiteren Entwicklungen informieren.

Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.


Autor: Einar von Harten

HBZ · 07/2024
 
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