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Versorgungsausgleich bei Scheidung

Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte, heute berichte ich ausnahmsweise über ein Verfahren, das letztlich von einem Zivilgericht entschieden wird, allerdings starke beamtenrechtliche Einschläge beinhaltet.

Es handelt sich um einen Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Insbesondere, wenn der geschiedene Ehepartner verstirbt, lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Versorgungsausgleich bei Scheidung


Möglicherweise haben Sie bereits davon gehört, dass bei einer Scheidung ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt wird, bei dem die zu erwartende Versorgung im Scheidungszeitpunkt bewertet und aufgeteilt wird. Insbesondere bei Ehescheidungen, bei denen ein Beamter oder eine Beamtin beteiligt ist, ist dieser Versorgungsausgleich mit nicht unerheblicher Komplexität verbunden. Grundsätzlich wird dieser Versorgungsausgleich Sie im Anschluss bis an Ihr Lebensende begleiten und möglicherweise zu nicht unerheblichen Abzügen führen.

Allerdings existiert eine rechtliche Grundlage, auf welcher eine Abänderung des Versorgungsausgleichs möglich ist, und zwar bis hin zu der Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vollständig entfallen zu lassen. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass es im Jahre 2009 durch die Einführung des bis heute geltenden Versorgungsausgleichsgesetzes zu umfassenden Regelungsänderungen kam. Dieser Situation begegnete der Gesetzgeber, indem er § 51 Versorgungsausgleichsgesetz einführte. Dort wurde die Möglichkeit eingeräumt, für Ehescheidungen vor dem 31. August 2009 eine vollständige Überprüfung (Totalrevision) des Versorgungsausgleiches grundsätzlich zu ermöglichen.

Voraussetzungen der Überprüfung


Für eine solche Überprüfung müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Deren erste ist, dass die Ehescheidung vor dem 31. August 2009 erfolgt sein muss. Außerdem muss eine erhebliche Wertänderung der festgestellten Versorgungsansprüche erfolgt sein.

Für die Erheblichkeit der Wertänderung sind die Vorschriften aus § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heranzuziehen. Vereinfacht gesagt: Mindestens ein Anrecht muss eine Änderung von 5 Prozent oder mehr des Ausgleichswertes erfahren haben. Indizien für eine mögliche erhebliche Änderung sind zum Beispiel erhebliche Änderungen in den Bezügen oder ein früherer Eintritt in den Ruhestand und damit ein niedrigerer Ruhegehaltssatz. Eine Möglichkeit, die Ausgleichswerte rechtssicher zu ermitteln, besteht in der Regel nicht. Deshalb kann es sinnvoll sein, bei der Vermutung derartiger Änderungen eine Prüfung vornehmen zu lassen.

Wie vorzugehen ist


Sollten erhebliche Gesichtspunkte vorliegen, die die Vermutung nahelegen, dass die Wertschwelle von 5 Prozent überschritten worden ist, kann ein Antrag beim Amtsgericht eingereicht werden, mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich abzuändern. Das Amtsgericht wendet sich dann zunächst an die verschiedenen Versorgungsträger und erfragt dort die aktuell gültigen Ausgleichswerte. Anschließend erfolgt eine Gegenüberstellung mit den Werten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Sollte die Erheblichkeitsschwelle tatsächlich überschritten worden sein, ist sodann zu ermitteln, wie ein Ausgleich zu erfolgen hat. Grundsätzlich hat eine Korrektur des Versorgungsausgleichs zu erfolgen, die möglicherweise "nur" einige Prozentpunkte anders sein würde.

Regelung bei Tod des Ehepartners


Ein besonderer Fall ergibt sich, wenn einer der früheren Ehepartner gestorben ist. Sollte die Erheblichkeitsschwelle überschritten und der überlebende Ehepartner die insgesamt ausgleichspflichtige Person sein, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15) die Vorschrift § 31 Versorgungsausgleichsgesetz anzuwenden. In § 31 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz ist geregelt, dass Erben kein Recht auf Wertausgleich haben.

Das heißt: Wenn die ausgleichsbegünstigte Person stirbt, entfällt für die ausgleichspflichtige Person der Ausgleich und das Gericht entscheidet, dass der Versorgungsausgleich insgesamt entfällt. Dies kann abhängig von der Höhe des Versorgungsausgleichs erhebliche Auswirkungen haben.

Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die insbesondere der Wegfall des Versorgungsausgleichs haben kann, könnte eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Leider ist es mir nicht möglich, die Ausgleichswerte sofort zu bestimmen, weil ich dafür auf die Daten der Versorgungsträger angewiesen bin. Eine exakte Einschätzung könnte ich Ihnen daher nicht geben. Allerdings kann ich im Rahmen einer Erstberatung mit Ihnen gemeinsam abwägen, ob Gründe vorliegen, die für eine erhebliche Wertänderung sprechen. Nutzen Sie dafür gerne das Erstberatungsangebot als Mitglied des VHSt.

Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.


Autor: Einar von Harten

HBZ · 11/2024
 
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