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Wissenswertes zum Ruhegehalt

Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte, regelmäßig fragen mich Beamtinnen und Beamte, ob ihr Ruhegehalt richtig berechnet wurde.

Dessen Berechnung ist immer eine Frage des Einzelfalls. Doch gibt es einige grundsätzliche Umstände zu beachten, zu denen ich hier etwas sagen möchte.

Allgemeine Grundsätze


Wichtige Ausprägung des Beamtenverhältnisses ist, dass der Dienstherr für Beamtinnen und Beamte auch während des Ruhestandes sorgt. Dazu dienen die Versorgungsbezüge, auch Pension oder Ruhegehalt genannt. Diese berechnen sich aus den sogenannten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.

Für jedes volle ruhegehaltfähige Dienstjahr erhalten Beamte einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Diese ergeben sich aus dem Grundgehalt in der Besoldungsgruppe, die zuletzt und ausreichend lange (mindestens zwei Jahre) bekleidet wurde, zuzüglich Zulagen und Familienzuschlag. Maximal kann in der Regel ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 Prozent der letzten Dienstbezüge erdient werden, dies entspricht 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren.

Berechnung des Ruhegehalts


Welche Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind, wird abschließend "erst" mit einem Feststellungsbescheid zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (leider häufig auch erst nach dem Eintritt in den Ruhestand) geklärt. Wenn Sie die Anerkennung von Dienstzeiten wünschen, die bereits vor vielen Jahrzehnten erbracht worden sind, kann dies daher auch zu diesem Zeitpunkt noch erfolgen, sofern nicht schon früher bestandskräftig darüber entschieden wurde.

Hatten Sie in Ihrem Beamtenverhältnis verschiedene Dienstherren, gilt grundsätzlich, dass der jeweils letzte Dienstherr die Versorgungsbezüge berechnet und der Ausgleich mit vorherigen Dienstherren ohne Ihr Zutun intern abgewickelt wird. Die Prüfung der Anerkennung hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen, sie erfolgt aber regelmäßig nur in ausgewählten Tätigkeitsgebieten. Die wichtigsten Tätigkeitsgebiete sind dabei zum einen die Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 10 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG)) sowie "sonstige Zeiten" (§ 11 HmbBeamtVG), womit, grob gesagt, solche Zeiten gemeint sind, die dem öffentlichen Dienst so nahestehen, dass eine Vergleichbarkeit vorliegen könnte.

Versorgungsabschlag


Neben den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten haben noch andere Umstände möglichen Einfluss auf das Ruhegehalt. In der Praxis am relevantesten ist hier der sogenannte Versorgungsabschlag. Grundsätzlich gilt, dass im Gesetz eine bestimmte Altersgrenze vorgesehen ist, ab welcher Sie in den Ruhestand eintreten können (§ 36 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)) und ab welcher Sie in den Ruhestand eintreten müssen (§ 35 HmbBG). Treten Sie, unabhängig von den Gründen und davon, ob Ihnen diese Möglichkeit eingeräumt worden ist, zum Beispiel aufgrund einer Schwerbehinderung oder einer Dienstunfähigkeit, früher in den Ruhestand ein, als Sie müssten, wird ein sogenannter Versorgungsabschlag einbehalten. Dieser beträgt 3,6 Prozent des Ruhegehalts für jedes Jahr, das Sie früher in den Ruhestand eintreten. Der Versorgungsabschlag ist in Hamburg in manchen Fällen auf 10,8 Prozent und in jedem Fall auf 14,4 Prozent gedeckelt, wobei 14,4 Prozent "nur" die allgemeine Antragsaltersgrenze betrifft.

Weitere Aspekte


Gleichzeitig kann sich das Ruhegehalt auch erhöhen, falls Sie etwa aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden oder falls Sie später Anspruch auf eine Rente haben, diese aber noch nicht ausgezahlt wird, weil beispielsweise das Rentenalter noch nicht erreicht ist.

Über den Versorgungsausgleich und dessen Auswirkungen habe ich Ihnen bereits in der letzten Ausgabe berichtet. Wird der Beamte frühzeitig in den Ruhestand versetzt und erhält eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs, kann aber gleichzeitig eine im Gegenzug erhaltene Rente nicht erhalten, besteht die Möglichkeit, dass die Kürzung des Ruhegehalts so lange ausgesetzt wird, wie er die Rente noch nicht erhalten kann.

Das Ruhegehalt wird regelmäßig auch durch den Erhalt anderer Zahlungen beeinträchtigt, zum Beispiel durch Einkünfte aus Renten oder Nebentätigkeiten. Hierzu möchte ich zumindest auf eine interessante Vorschrift eingehen: Die Freie und Hansestadt Hamburg hat vor einigen Jahren § 64 Abs. 10 HmbBeamtVG eingeführt. Danach dürfen Beamtinnen und Beamte 150 Prozent ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verdienen, ohne dass ein Abzug erfolgt. Dies ist von besonderer Bedeutung, falls Sie überlegen, Ihren Eintritt in den Ruhestand nach hinten zu verschieben. Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, eine Verlängerung der Dienstzeit zu beantragen. Doch aufgrund dieser Vorschrift kann es sinnvoll sein, sich regulär in den Ruhestand versetzen zu lassen und dann im Rahmen eines Dienstvertrags tätig zu werden.

Digitaler Versorgungsrechner


Mittlerweile haben die Bundesländer oftmals im Internet sogenannte Versorgungsrechner eingerichtet, bei denen Sie vorab die Höhe des Ruhegehalts ermitteln können. Für die Freie und Hansestadt Hamburg findet sich der Versorgungsrechner unter www.versorgungsrechner.zpd.de. Es existieren auch weitere Versorgungsrechner, so beispielsweise für Bundesbeamte unter versorgungsrechner.bund.de.

Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.


Autor: Einar von Harten
Fotos: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte

HBZ · 01/2025
 
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