
Ihr Recht in der Praxis
Rechtsanwalt Martin Richter Mobbing richtig begegnen
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Rechtsanwalt Martin Richter, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte |
Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte, in der beamtenrechtlichen Praxis kommt oft die Frage auf, ob von "Mobbing" betroffene Beamtinnen und Beamten Schadensersatz erhalten können.
Noch vor wenigen Jahren lautete die Antwort oftmals: Vermutlich Nein. Dies lag unter anderem darin begründet, dass voraussichtlich ein materieller Schaden nachgewiesen werden musste.
Im Jahre 2023 änderte sich diese Situation allerdings erheblich, durch zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema "Mobbing" (Aktenzeichen 2 A 12.21 und 2 C 6.21). Ich möchte Ihnen anhand dieser Entscheidungen aufzeigen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um in einem Mobbingfall immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) vom Dienstherrn verlangen zu können.
Rechtliche Definition
Es ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht darum bemüht hat, ein deutsches Wort für "Mobbing" zu wählen. Obwohl das Gericht den Begriff selbst definiert als "systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren", bleibt es bei dem Begriff "Mobbing". Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Begriff nunmehr anerkannt ist, auch wenn es sich um keinen Rechtsbegriff handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Mobbing eine Verletzung der Fürsorgepflicht auslösen kann. Die Fürsorgepflicht ist Ihnen vermutlich ein Begriff. Es handelt sich dabei um eine Ausgestaltung des gegenseitigen Treueverhältnisses aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz. Die Fürsorgepflicht beinhaltet grob gesagt die Pflicht, für das Wohlergehen des Beamten oder der Beamtin zu sorgen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann einen Schmerzensgeldanspruch - also einen Zahlungsanspruch - auslösen, ohne dass ein konkreter materieller Schaden nachweisbar ist.
Fürsorgepflicht verletzt?
Eine Mobbingsituation stellt aber nur in bestimmten Einzelfällen eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Die Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten.
Liegen mehrere einzelne Handlungen vor, die für sich genommen nicht ausreichend für eine Verletzung der Fürsorgepflicht sind, so können sie dennoch zusammengefasst ein Mobbingbild und damit eine Verletzungshandlung ergeben. Die Verwaltungsgerichte dürfen deshalb keine rein isoliert betrachtete Bewertung der einzelnen Handlungen vornehmen, sondern müssen (auch) das Gesamtbild in den Blick nehmen. Wichtig zu beachten ist dabei, dass unter Handlungen nicht nur bestimmte Aussagen oder aktives Handeln fallen. Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn beispielsweise dienstliche Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden.
Allerdings muss das Gesamtbild ein systematisches Verhalten erkennen lassen. Es darf also nicht nur eine zufällige Wiederholung von Vorfällen vorliegen. Außerdem kommt eine Geltendmachung von Schmerzensgeld erst dann infrage kommt, wenn andere rechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies gilt aber "nur" für zumutbare und Erfolg versprechende Möglichkeiten.
Vorgehen bei Mobbing
Nicht ausdrücklich in der Entscheidung erwähnt wird zudem der weiterhin äußerst wichtige Punkt, dass die einzelnen Handlungen nachgewiesen werden müssen. In der gegenständlichen Entscheidung war bereits ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt worden, in dem eine rechtswidrige Beschäftigung festgestellt wurde. Es ist allerdings auch möglich, Handlungen nachzuweisen, ohne dass eine verwaltungsgerichtliche Bestätigung vorliegt. Hierfür ist es erforderlich, dass möglichst eine Schriftlage vorliegt (etwa rechtswidrige Anweisungen) oder Zeugen existieren, die zu Sachverhalten befragt werden können.
Welche Schlussfolgerungen ergeben sich für Betroffene, die rechtliche Schritte gegen eine Mobbingsituation erwägen? Unabhängig von der rechtlichen Zielsetzung ist es notwendig, dass möglichst unmittelbar im Anschluss an erste Mobbinghandlungen eine entsprechende Anzeige bei den Vorgesetzten erfolgt. Außerdem ist zu beachten, dass möglichst eine Nachvollziehbarkeit hergestellt wird. Falls es unmöglich ist, schriftliche Bestätigungen zu erhalten, sollten zumindest Gedächtnisprotokolle über verletzende Handlungen angefertigt werden.
Bei der Auswahl der rechtlichen Schritte muss zudem berücksichtigt werden, dass ein Schmerzensgeldanspruch nie das erste Ziel sein darf. Daher muss zunächst versucht werden, eine dienstliche Klärung des Mobbingsachverhaltes zu erzielen, etwa durch Um- oder Versetzung der für das Mobbing verantwortlichen Person. Bei nachteiligen dienstlichen Maßnahmen muss sich zunächst direkt gegen diese Maßnahmen gewehrt werden.
Im Anschluss sollte die betroffene Person dann eine Gesamtabwägung vornehmen: Handelt es sich um mehrere zusammenhängende Handlungen, denen eine Systematik angelastet werden kann, und sind diese Handlungen ausreichend nachweisbar? Habe ich alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft? Falls diese Fragen positiv beantwortet werden, ist es möglich, ein Schmerzensgeld zu verlangen. Dabei ist es empfehlenswert, angesichts einer Mobbingproblematik frühzeitig eine Beratung durch einen Rechtsanwalt vorzunehmen, weil gerade zu Beginn des Verfahrens noch einige "Weichenstellungen" möglich sind.
Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.
Autor: Martin Richter
HBZ · 07/2025
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