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Schlechte Bewertung - was tun?

Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Einar von Harten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Foto: (c) Kanzlei von Harten - Rechtsanwälte
Heute möchte ich Ihnen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema "Beurteilung" vorstellen (Urteil des 2. Senats vom 12. Oktober 2023, Aktenzeichen 2 A 7.22) - ein Thema, das auch Ihnen sicher schon begegnet ist.

Gegenstand war die Regelbeurteilung eines Beamten des Bundesnachrichtendienstes. Hier ist das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig, weshalb eine umfassende Prüfung erfolgen musste.

Der Beamte war am 2. April 2021 befördert worden. Stichtag der Beurteilung war der 1. Juni 2021, Beurteilungszeitraum war 1. April 2019 bis 31. Mai 2021. In diesem Zeitraum war der Beamte insgesamt vier Monate in Elternzeit. In seiner vorherigen Beurteilung hatte er die Höchstnote erhalten (9/9), in der gegenständlichen Beurteilung "nur" die Gesamtnote 3/6 (das Beurteilungssystem wurde zwischen den Beurteilungen geändert). Begründet wurde diese Herabbewertung pauschal mit der zwischenzeitlichen Beförderung und dem neuen Beurteilungssystem.

Relevante Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat verschiedene Entscheidungen getroffen, die auch für andere Fälle von Bedeutung sein können:

1. Eine Verschlechterung der Gesamtbeurteilung muss begründet werden. Dies entsprach bereits zuvor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist auch den Erstbeurteilern zumeist bekannt, leider nicht immer den Beurteilten.

2. Als Begründung reicht es nicht aus, pauschal das neue Beurteilungssystem heranzuziehen. Außerdem kann eine gravierende Verschlechterung, wie hier vom Gericht angenommen, nicht allein mit einer Beförderung begründet werden.

Beide Entscheidungspunkte sind von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Die mir bekannten Beurteilungen nach Beförderungen werden beinahe ausschließlich pauschal mit der Beförderung des zu Beurteilenden begründet. Nach meiner Einschätzung stehen dem erhebliche Bedenken entgegen. Zwar ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wohl nicht dahingehend zu verstehen, dass eine solche Begründung vollständig ausgeschlossen wäre. Doch muss die Begründung den Einzelfall im Blick behalten und dem Umfang der Verschlechterung gerecht werden. In den nächsten Jahren wird zu beobachten sein, ob zum Beispiel die Beurteilungen der Freien und Hansestadt Hamburg diesem Maßstab gerecht werden.

3. Der Beamte kann sich nicht darauf berufen, im Beurteilungszeitraum zum Teil noch in einem niedrigeren Statusamt gewesen zu sein und deshalb zumindest teilweise nach dessen Maßstab bewertet werden zu müssen. Hier ändert das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass dem Zeitraum im alten Statusamt für die Beurteilung keine Bedeutung zukommt. Dieser Zeitraum sei durch die Beförderung überholt. Das Bundesverwaltungsgericht weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass eine Verschlechterung der Bewertung damit begründet werden könne.

4. Es darf nicht ansatzweise der Eindruck entstehen, dass eine im Beurteilungszeitraum genutzte Elternzeit berücksichtigt wurde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Elternzeit irgendwo in der Begründung der Leistungsbewertung auftaucht. Auch das ist nicht neu, allerdings in der Praxis ein nicht unerhebliches Problem, da einige Beurteilungen weiterhin den Eindruck erwecken, dass eine Elternzeit sehr wohl leistungsschmälernd berücksichtigt wurde.

Nur Begründungen sind überprüfbar

Neben diesen Einzelfeststellungen zeigt das Urteil erneut eine Schwierigkeit in Beurteilungsverfahren: Die Leistungseinschätzung ist gerichtlich letztlich nicht überprüfbar, weil es sich um subjektive Eindrücke handelt. Überprüfbar ist aber die Begründung der Leistungseinschätzung. Ist diese nicht gut genug begründet, folgt daraus allerdings nur eine Pflicht zur Neubeurteilung - und diese kann das gleiche Gesamturteil enthalten, nur mit anderer Begründung. Wenn, wie vorliegend, das Gericht dann sogar noch die zulässige Argumentation mitliefert, wird eine Heraufbewertung schwer.

Außergerichtliche Chancen

Daher versuche ich in aller Regel, für meine Mandantinnen und Mandanten eine Regelung im außergerichtlichen Verfahren zu finden. Dort lassen sich oftmals gute Einigungen erzielen, weil ein Klageverfahren für den Dienstherrn erheblichen Aufwand bedeutet (Einholung von Stellungnahmen der Beurteilenden, gegebenenfalls Neufassung der Beurteilung und Änderung der Beurteilungspraxis), die Beurteilungen oftmals offensichtlich rechtswidrig sind und eine Neubeurteilung keineswegs eine Rechtmäßigkeit sicherstellt. Auch im betrachteten Verfahren war schon zuvor eine Abänderung der Beurteilung versucht worden, die erneut rechtswidrig war. Falls Ihre nächste Beurteilung Ihnen also Sorge machen sollte - fragen Sie doch einmal nach.

Unser Tipp: Mitglieder des VHSt erhalten eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei von Harten. Berechtigungsschein (10 Euro Gebühr) über das Vereinsbüro.


Autor: VHSt

HBZ · 03/2024
 
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